Ein Schritt in die richtige Richtung?
Lange Zeit schauten Soloselbständige, die keine tragenden Fixkosten mit sich rumschleppen, in die Röhre. Denn die Überbrückungshilfen können nur von Unternehmen und Personen beantragt werden, die entsprechende Fixkosten nachweisen können, zugleich mussten viele den Großteil ihrer im letzten Jahr erhaltenen Corona-Soforthilfe wieder zurückzahlen, weil sie den nicht rechtzeitig kommunizierten Anforderungen nicht entsprachen. Mit der sogenannten Neustarthilfe schafft das Land und der Bund nun Abhilfe.
Soloselbständige, die nur geringe Fixkosten haben und für eine Unterstützung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Frage kommen, haben nun die Möglichkeit, einmalig für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu 7.500 Euro zu beantragen. Darunter fallen ebenso Künstlerinnen und Künstler, Schauspielerinnen und Schauspieler und ähnliche Berufsgruppen. Und das Beste: Die Neustarthilfe kann für den Lebensunterhalt verwendet werden (nicht nur zur Kostendeckung) und eine dritte prüfende Instanz (beispielweise ein Steuerberater) ist nicht notwendig, euer ELSTER-Zertifikat reicht vollkommen aus.
Für welchen Zeitraum gilt der Antrag?
- Der Förderzeitraum umfasst den Zeitraum von Januar bis Juni 2021.
Wo finde ich den Antrag?
- Der Antrag kann ab sofort und bis zum 31. August 2021 im Antragsportal der Bundesregierung gestellt werden: https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Welche Voraussetzungen sind an die Antragsstellung geknüpft?
- Ihr müsst im Förderzeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 60 Prozent nachweisen.
- Vergleichszeitraum ist der Durchschnittsumsatz aus dem Jahre 2019.
- Ihr müsst eure Tätigkeit im Hauptberuf ausüben,
- weniger als eine/n Vollzeit-Angestellte/n beschäftigen,
- bei einem deutschen Finanzamt erfasst sein,
- keine Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragt haben
- und die selbständige Tätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.
Ich bin Schauspielerin/Schauspieler und habe immer wieder kurzfristige Engagements ausgeübt. Bin ich auch antragsberechtigt?
- Ja, kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen fallen auch unter die Neustarthilfe.
- Unständige Beschäftigungsverhältnisse (wie beispielsweise Freie Mitarbeit) mit einer Dauer von bis zu 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen ebenso.
- Ihr dürft im Januar 2021 nur kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.
Brauche ich wieder einen Steuerberater? Oder eine Steuerberaterin?
- Nein. Eine Kontrollinstanz, wie sie beispielsweise bei den Überbrückungshilfen benötigt wird, ist nicht notwendig. Diese Kosten spart ihr euch also.
Darf ich das Geld auch zur Deckung meiner Lebenserhaltungskosten nutzen?
- Jep.
Und wie viel Geld bekomme ich?
- 50% eures sechsmonatigen Referenzumsatzes 2019 als Vorschuss, höchstens 7.500 Euro.
What? Habt ihr ein Beispiel?
- Das Bundesfinanzministerium hat ein gutes Beispiel auf dessen Webseite:
- „Frau Meyer ist selbständige Yogalehrerin. Sie hat im Jahr 2019 30.000 Euro verdient, der sechsmonatige Referenzumsatz beträgt damit 15.000 Euro. Sie kann nach Beantragung der Neustarthilfe den maximal möglichen Vorschuss in Höhe von 7.500 Euro erhalten. Wenn sie im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsätze von weniger als 60 Prozent des Referenzumsatzes (weniger als 6.000 Euro) erzielt, kann sie den Vorschuss von 7.500 Euro in voller Höhe behalten.“ Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe
Moment mal – ich kann die Umsätze von März bis Juni 2021 ja noch gar nicht einschätzen. Was passiert, wenn ich in den Monaten die 60%-Marke knacke (also weniger als 60% Umsatzeinbruch habe)?
- Das wäre erst einmal wünschenswert für euch.
- Allerdings muss nach Programmende eine Abrechnung gemacht werden, in der die erzielten Umsätze und damit der eingetroffene Umsatzeinbruch erklärt wird.
- Bleibt ihr unter der 60%-Marke, muss die Neustarthilfe anteilig zurückgezahlt werden.
- Für den ein oder anderen ist das also ein Spiel mit dem Feuer.
Überlegt euch also gut, ob ihr den Voraussetzungen entsprecht, bevor ihr Anfang Juli vor einer saftigen Nachzahlung steht. Nichtsdestotrotz scheint die Neustarthilfe ein Schritt in die richtige Richtung zu sein. Weniger Bürokratie, mehr finanzielle Freiheit.
Mehr Informationen findet ihr beispielsweise hier: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe
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Foto: Thorben Wengert / pixelio.de